Vorsicht beim Amateursport – auch hierbei können Schmerzensgeldansprüche entstehen

Auch Unfälle im Amateursport können zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen führen. Mit Urteil vom 29. Oktober 2020 – 1 U 66/20 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg einer Frau Schmerzensgeld zugesprochen, die von einem Fußball im Gesicht getroffen worden ist.

Was war passiert

Die Klägerin wollte nachmittags im Landkreis Cloppenburg ihre Tochter vom Fußballhallentraining abholen. Das Training der Mannschaft ihrer Tochter war bereits beendet. Die Altherrenmannschaft, deren Trainingszeit sich anschloss, machte sich in der Halle warm. Die Klägerin wartete in der Nähe des Fußballtores in der Halle auf ihre Tochter. Ein Mitglied der Altherrenmannschaft schoss während des Aufwärmtrainings Richtung Tor und traf dabei die Klägerin ins Gesicht.

Entscheidung des Landgerichts Oldenburg

Das Landgericht Oldenburg verneinte Ansprüche der Klägerin. Es stellte im Wesentlichen darauf ab, des es im Rahmen des Hallensports nicht zu vermeiden sei, dass Bälle auch einmal fehlgingen. Außerdem hätte die Klägerin erkennen können, dass die Altherrenmannschaft bereits mit dem Spiel begonnen habe und ihr Aufenthalt am Tor daher gefährlich gewesen sei.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg

Die Klägerin gab sich mit der Entscheidung des Landgerichts Oldenburg nicht zufrieden und legte gegen dessen Urteil Berufung ein. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg urteilte größtenteils zu Gunsten der Frau und kam zu dem Ergebnis, dass eine Haftungsquote von 70 % zu 30 % zu ihren Gunsten gerechtfertigt sei. 

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin von einem kraftvoll ausgeführten Schuss getroffen wurde und sie hierdurch erheblich verletzt wurde. 

Ferner habe der Beklagte fahrlässig gehandelt und sich nicht im Rahmen eines erlaubten Risikos bewegt. Hierfür spräche auch, dass sich die Altherrenmannschaft noch beim Aufwärmtraining befunden und das eigentliche Training noch nicht begonnen habe. Somit hätte der Schütze daher auf die anwesenden Personen in der Halle Rücksicht nehmen müssen. 

Allerdings habe sich die Frau ein Mitverschulden von 30 % zurechnen lassen müssen, weil sie hätte sehen können, dass die Altherrenmannschaft bereits mit dem Ball spielte. Außerdem habe keine Notwendigkeit bestanden, sich gerade in Tornähe aufzuhalten.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat in seinem Urteil nur über die Haftungsquoten entschieden. Weil wegen der genauen Höhe der klägerischen Ansprüche noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht wurde der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.

Fazit:

Auch im Rahmen des Amateursports besteht erhebliches Verletzungspotential von Beteiligten und Zuschauern. Sollten Sie hiervon betroffen sein, empfiehlt es zeitnah von einem Rechtsanwalt beraten und erforderlichenfalls vertreten zu lassen.

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