Ein elementarer Grundsatz unseres gesellschaftlichen-kulturellen Gemeinschaftslebens – das Handgeben
Mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.8.2020 – 12 S 629/19 wurde die Ablehnung der Einbürgung eines seit 18 Jahren in Deutschland lebenden und arbeitenden sowie mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Oberarztes bestätigt, weil er der weiblichen Sachbearbeiterin im Einbürgerungsamt den Handschlag verweigerte.
Im Jahr 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Einbürgerung beim Landratsamt Lörrach.
Ohne Zweifel erfüllt der Kläger die meisten Voraussetzungen zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft. Teilweise kann sogar von einer Übererfüllung gesprochen werden. Den Einbürgerungstest bestand er fehlerfrei.
Auch gewisse Bedenken hinsichtlich seiner in der Vergangenheit liegenden Verbindung zu einer islamischen Gemeinschaft (IGW) mit weit reichenden Verbindungen, unter anderem zu dem vermuteten Deutschlandableger der sunnitisch-extremistischen Muslimbruderschaft (MB) konnte er ausräumen. Das Ziel der MB sei die Errichtung eines verfassungsfeindlichen und islamistischen Gottesstaates.
Im Rahmen des Einbürgerungsverfahren unterschrieb er die Bekenntnis- und Loyalitätserklärung sowie das Merkblatt zur Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus. Es fanden zwei Sicherheitsbefragungen statt. Im Ergebnis attestierte das mittlerweile zuständige Landratsamt Ludwigsburg dem Kläger, dass es keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Deutschland habe. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 11 S. 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wurde nicht erkannt.
Der Handschlag:
Dann sollte es zur Überreichung der Einbürgerungsurkunde kommen. Die Sachbearbeiterin streckte dem Kläger zur Begrüßung die Hand hin. Der Kläger weigerte sich, der Frau die gebotene Hand zu geben.
Der Kläger behauptet, er würde auf Wunsch seiner Ehefrau keiner anderen Frau die Hand geben, weil dies seine Ehefrau extrem eifersüchtig mache. Seine Ehefrau habe ihn versprechen lassen, dies nicht zu tun. Er erfüllt die Bitte seiner Ehefrau, um ein harmonisches Eheleben zu haben.
Er erhielt die Einbürgerungsurkunde nicht. Sein Einbürgerungsantrag wurde mit der Begründung abgelehnt, er erfülle nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG. Seine Weigerung einer Frau den angebotenen Handschlag zu gewehren, widerspreche den Grundwerten der deutschen Verfassung, der Menschwürde und Gleichheit der Geschlechter.
Sein hiergegen gerichteter Widerspruch wurde abgelehnt und in einem ersten Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart scheiterte er ebenfalls (VG Stuttgart, Urteil vom 07.01.2019 – 11 K 2731/18) 31/1).
In diesem Verfahren verwies der Kläger darauf, dass er beruflich als Arzt selbstverständlich auch Körperkontakt zu Patientinnen habe. Dies werde aber von seiner Ehefrau toleriert. Nur wenn er einer anderen Frau die Hand geben würde, leide seine Ehefrau an starker Eifersucht. Er wollte niemanden kränken oder respektlos behandeln. Er habe sein Leben lang Frauen die Hand gegeben, bis ihn seine Ehefrau darum bat, es nicht mehr zu tun.
Das Verwaltungsgericht glaubte ihm nicht. Es unterstellte ihm, dass der verweigerte zwischengeschlechtliche Handschlag auf einem Islamverständnis beruhe, welches mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sei. Der genannte Grund der Eifersucht sei eine Schutzbehauptung.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Der Kläger legte mit dem Ziel die Behörde zu seiner Einbürgerung zu verpflichten Berufung ein. Auch diese wurde nun abgelehnt.
Grundsätzlich war seine Berufung allerdings zulässig, da sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 f. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da das erstinstanzliche Gericht sie zugelassen hat. Sie war form- und fristgerecht begründet worden, was § 124a Abs. 3 S. 2 f. VwGO verlangt. Sie entsprach inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO. Die Berufungsbegründung enthielt einen bestimmten Antrag und es war aus der Begründungschrift hinreichend erkennbar, inwieweit und warum das angegriffene Urteil des Verwaltungsgericht (VG) nach Ansicht des Klägers tatsächlich und rechtlich unrichtig sei.
In der Sache scheiterte auch die Berufung, da der Verwaltunsgerichtshof (VGH) es als nicht gewährleistet ansah, dass sich der Kläger ausreichend in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet habe.
Es gibt verschiedene Arten der Einbürgerung. Es gibt die Ermessenseinbürgerung bzw. Solleinbürgerung sowie die Anspruchseinbürgerung. Hier kamen die Anspruchseinbürgerung nach § 10 sowie die Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 und die Solleinbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger nach § 9 StAG für einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung in Betracht.
Im Ergebnis lehnte der VGH einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung nach § 10 StAG ab. Hierzu fasste das Gericht seine Begründung wie folgt zusammen:
„Ausgehend von den allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (1) erfüllt der Kläger diese Einbürgerungsvoraussetzung nicht (2). Das Händeschütteln ist aufgrund seiner gesellschaftlichen und rechtlichen Bedeutung Teil der deutschen Lebensverhältnisse (2a). Ein Einbürgerungsbewerber, der – wie der Kläger – infolge einer fundamentalistischen Kultur- und Wertevorstellung das Händeschütteln mit jeglicher Frau deshalb ablehnt, weil sie ein anderes Geschlecht hat und damit per se als eine dem Mann drohende Gefahr sexueller Versuchung bzw. unmoralischen Handelns gilt, gewährleistet nicht seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (2b). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger – unter Aufrechterhaltung dieser Einstellung – auch Männern nicht mehr die Hand gibt (2c). Die fehlende Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse kann nicht durch eine „Übererfüllung“ anderer für die Einbürgerung geltender Integrationsanforderungen kompensiert werden (2d). Im vorliegenden Fall bedarf es daher keiner Entscheidung mehr, ob der Einbürgerung des Klägers auch andere Einbürgerungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG, § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG) entgegenstehen würden.“
Und weiter:
„Das Einbürgerungsbegehren lässt sich mangels Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse auch weder auf § 8 StAG noch auf § 9 StAG stützen (III).“
Im Einzelnen:
Zuvor war jedoch noch zu klären, ob die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse überhaupt zu den Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG gehörte, da diese erst im laufenden Verfahren in das Gesetz eingefügt wurde.
Es stellte sich daher die Frage, ob im aktuellen Einbürgerungsverfahren die neue oder die alte Gesetzeslage anzuwenden war. Gehörte die Voraussetzung der erfolgreichen Integration zu den Voraussetzungen oder nicht. Juristisch wird dieses Problem des geänderten Gesetzes während eines laufenden Verwaltungsverfahren als Rückwirkung bezeichnet. Im Strafrecht ist dies nicht vorstellbar, Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Für eine echte Rückwirkung eines neu geschaffenen Gesetzes gilt wegen des Vertrauensschutz ein verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot. Bei einer unechten Rückwirkung eines neu geschaffenen Gesetzes ist das Ergebnis noch nicht eingetreten bzw. die Rechtsfolgen befinden sich noch in der Schwebe. Der VGH bejahte hier mit Verweis auf die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine unechte Rückwirkung und nahm daher die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse als Einbürgerungsvoraussetzung an, obgleich diese bei der ersten Antragstellung noch nicht vorgeschrieben war.
Dann prüfte der VGH die Vorraussetzungen der Einbürgerung:
„Nach § 10 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG aufgezählten Voraussetzungen erfüllt und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist; außerdem darf kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegen. Der Kläger, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, und der strafrechtrechtlich unbescholten ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG), erfüllt nach seinem Werdegang im Bundesgebiet unstreitig auch die weiteren Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 6 und 7 StAG. Soweit der Kläger entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG seine libanesische Staatsangehörig nicht aufgibt oder verliert, findet dies seine Grundlage in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG i.V.m. Ziffer 12.1.2.2. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VwV StAG) vom 08.07.2013 – Az. 2-1010.1/1 – (Stand: 23.11.2015), weshalb Mehrstaatigkeit ausnahmsweise hinzunehmen ist. Allerdings gewährleistet der Kläger nicht seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse.“
Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit insbesondere der Bestimmtheit dieser Einbürgerungsvoraussetzung „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ sieht das Gericht nicht. Der Bestimmtheitsgrundsatz oder Bestimmtheitsgebot dient der Normklarheit und dem Prinzip der Rechtssicherheit. Für den normalen Bürger muss ein Gesetz verständlich genug sein, damit er erkennen kann, welche Konsequenzen eventuell aus seinem Verhalten resultieren. Es gibt hierzu zahlreiche kritische Stimmen, die meinen die Neuregelung führe zu einer Einbürgerung unter Kulturvorbehalt und sei anfällig für politische Vereinnahmung und Instrumentalisierung. Das Gericht verweist hier auf die Leitkulturdiskussion der vergangenen Jahre und die Begründung der Neuregelung mit der Drucksache 19/11083 des Deutschen Bundestages.
In dieser wird unter anderem ausgeführt, dass ohne die „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ als Einbürgerungsvoraussetzung und die Identifikation des Einzubürgernden mit den grundlegenden Prinzipien der Werteordnung ein gesellschaftliches sowie gedeihliches Zusammenleben in diesem Gemeinwesen nicht möglich erscheint.
Das Gericht führt dazu beispielhaft aus, dass ein Verhaftetsein des Einbürgerungswilligen in patriarchalische Familienstrukturen, die Mädchen oder Frauen ein Recht auf Eigenständigkeit abspricht, einer Einbürgerung entgegenstehe. Das gesetzliche Beispiel stellt die Mehrehe, also wenn ein Mann mehrere Ehefrauen gleichzeitig hat, dar.
Ebenso verhält es sich auch, wenn ein Einbürgerungsbewerber infolge einer fundamentalistischen Kultur- und Wertevorstellung den zwischengeschlechtlichen Handschlag deshalb ablehnt, weil sie ein anderes Geschlecht hat und damit per se als eine
dem Mann drohende Gefahr sexueller Versuchung bzw. unmoralischen Handelns
gilt. Der gerichtlichen Sachverständigen zufolge sei die Sure „und nährt die Unzucht nicht“ im islamistischen Kontext ein weit verbreitetes Argument, weshalb sich Mann und Frau unverheirateter Weise nicht die Hand geben dürfen. Demnach warnen Islamisten davor, dass das zwischengeschlechtliche Händeschütteln zu einer Zeit des Glaubensabfalls und Zwietracht führe. Frauen würden solche Zeiten verursachen. Das Händeschütteln eines Mannes mit einer Frau könne zu Sünde und Perversion führen; der Handschlag wird als etwas sehr sexualisiertes dargestellt – als Vorstufe zum Geschlechtsverkehr. Die Frau werde als Verführerin angesehen und der Mann als der, der unschuldig ist und sich potentiell gegen die verführerische Macht der Frauen nicht wehren könne.
Auch bei einer solchen Geisteslage sei eine Einbürgerung ausgeschlossen, so der VGH. Die Reduzierung einer Person auf ihre Sexualität widerspricht der Menschenwürde und dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 1, Art. 3 GG) und der Werteordnung der Bundesrepublik, die insbesondere die Achtung „der/des“ Einzelnen als Person unabhängig von „ihrem/seinem“ Geschlecht umfasst. Die Verweigerung des zwischengeschlechtlichen Handschlags sei ein Baustein im Rahmen der allgemeinen Taktik politischer Fundamentalisten, um islamistische Vorstellungen zur Moral und zur Bedeutung der Geschlechter, zur Frage des Umgangs von Mann und Frau, im Bundesgebiet kulturell gesellschaftsfähig zu machen.
Im Weiteren beschäftigt sich das Gericht mit der Wichtigkeit des Handschlags für die deutsche Gesellschaft und Kultur. Dabei führt der VGH aus, dass der Handschlag tatsächlich auch gesetzlich verankert ist. Es gibt einige Fälle, in denen der Handschlag gesetzlich vorgeschrieben ist. Zumeist soll die Verpflichtung zum Handschlag das Bewusstsein für den Ernst und die Wichtigkeit der Angelegenheit stärken. Zuweilen soll der Handschlag als Symbol die nonverbale Außenwirkung bekräftigen. An prominentester Stelle ist dies § 1789 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Verpflichtung eines Vormunds durch das Familiengericht soll mittels Handschlags an Eides statt zu treuer und gewissenhaften Aufgabenerfüllung erfolgen.
Zu klären wäre also, ob das verweigerte zwischengeschlechtliche Handgeben, im vorliegend vom Gericht verhandelten Fall, Ausdruck der zuvor genannten Gesinnung des Klägers ist.
Dem überaus intelligenten Kläger selbst konnte der VGH keine demokratiefeindliche Haltung und Denkweise nachweisen. Der Kläger sagte aus, er habe
lediglich zur Erhaltung des Glücks in seiner Ehe
nachgegeben und angefangen, Frauen in anderer Weise respektvoll zu grüßen, etwa durch Kopfnicken und Lächeln oder indem er seine rechte Hand auf die Brust lege. Auch trug er vor, er habe in der Corona-Zeit den „Ellenbogencheck“ einmal mit einem Mann praktiziert und das würde er auch mit einer Frau machen.
Ihm zu Last wurde allerdings gelegt, dass seine in Deutschland geborene Ehefrau Umgang mit salafistischen Kreisen pflegt. Deren Bitte, keiner anderen Frau, außer im engsten Familiekreis (ohne Cousinen), die Hand zu geben, beruhe, so das Gericht, nicht auf Eifersucht sondern auf einem demokratiefeindlichen Gedankengut und einer speziellen Auslegung des religiösen Gebots im Islam, das hieße „und nährt die Unzucht nicht“. Aus diesem Gebot würde abgeleitet werden, dass ein Mann nicht einer anderen Frau die Hand geben dürfte.
Den Ursprung der Bitte seiner Frau mit deutschem Pass musste der Kläger erkannt haben. Dadurch aber, dass er die Bitte im Wege einer eigenen, freiwilligen Entscheidung übernommen hatte, habe er sich mit der dahinter stehenden Zielsetzung identifiziert und nach außen hin zu eigen gemacht.
Der Kläger konnte sich auch nicht dadurch retten, dass er nun vortrug, mittlerweile auch Männern nicht mehr die Hand zu geben. Schließlich sei der Handschlag der Krankheitsübertragungsweg Nr. 1. Immerhin werden laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) 80 Prozent aller Infektionen über die Hand übertragen – eine Gefahr vor allem für abwehrgeschwächte, schwerstkranke Menschen, deren Immunsystem eine Infektion nicht ausreichend bekämpfen kann. Krankenhäuser gehen daher besonders sensibel und aufmerksam mit der Thematik um.
Dem gegenüber gehört das Handgeben zur Begrüßung oder bei der Gratulation zur deutschen Kultur. Der Handschlag stellte, im Gegensatz zur Verbeugung oder zum früher praktizierten Knicks oder zum Hutziehen, eine von hierarchischen und sozialen Rängen befreite, gleichstellende Form der körperlichen Interaktion dar. Dem verweigerten Händeschütteln kommt eine negative symbolische Wertung zu. Im vorliegenden Fall ist diese Verweigerung auf die Regelungen der Scharia gestützt und daher nicht mit den elementaren Grundsätzen des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens vereinbar.
Auch zu der derzeitigen Verhaltensempfehlung im Zusammenhang mit Corona, auf das zwischenmenschliche Handgeben zu verzichten, bezieht das Gericht Stellung.
Aufgrund der langen geschichtlichen Tradition des Handschlags erachtet es der Verwaltungsgerichthof für ausgeschlossen, dass die derzeitige Corona-Pandemie, die mit einer Vermeidung des Handschlags einhergeht, auf Dauer zu einem Ende des Händeschüttelns führt. Auch in der Vergangenheit hat der Handschlag die Zeiten überdauert, die von weltweiten Infektionen geprägt waren.
Bleiben Sie gesund !