Das Oberverwaltungsgericht bestätigt Eilrechtsschutz gegen Einreiseverbot in den Landkreis Ostprignitz-Ruppin – Der Landrat hebt die Allgemeinverfügung Reisen auf

Aktualisiert : Am 08.04.2020 hebt der Landrat auch die Zweite Allgemeinverfügung Reisen für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin per Allgemeinverfügung vom 07.04.2020 auf.

Zum Nachlesen des gesamten Hergangs empfehlen wir, mit unserem ersten Blogbeitrag vom 26.03.2020 zum Thema Ausreisepflicht von Nicht-Erstwohnsitzinhabern zu beginnen.

Hier der ursprüngliche Artikel vom 07.04.2020 :

Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 07.04.2020 – 11 S 15.20 und 11 S 16.20 v (11 S 15/20 und 11 S 16/20)

Nachdem, wie berichtet, das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 31.03.2020 – VG 6 L 308/20 in zwei Musterverfahren entschieden hatte, dass Eigentümer von Nebenwohnungen bzw. Ferienhäusern, trotz in Krafttreten eines Einreiseverbots, bis auf Weiteres weiterhin diese nutzen dürfen, scheiterte der Landrat aus Neuruppin nun auch mit seiner Beschwerde hiergegen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Zweite Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung des Coronavirus vom 27.03.2020 hat sich aufgrund ihrer zeitlich begrenzten Gültigkeit bis zum 19.04.2020 somit erübrigt.

Selbstverständlich wurde in den vorliegenden Beschlüssen lediglich in einer summarischen Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand festgestellt, dass das Vollziehungsinteresse des Landkreises gegenüber dem Nutzungsrecht der Antragsteller nicht überwiegt und eine Prognose für das Hauptsacheverfahren (außerhalb des Eilrechtschutzes) zu Ungunsten des Landrats ausfällt.

Die Zweite-AV regelt in ihrer Nr. 6 jedoch, dass sie mit Ablauf des 19.04.2020 automatisch außer Kraft tritt. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren wird nicht rechtzeitig erfolgen. Möglicherweise haben sich die Gerichte bald schon mit einer Dritten-Allgemeinverfügung zu beschäftigen, insbesondere wenn die Gültigkeit des derzeitigen Einreiseverbots verlängert werden sollte. Wie berichtet, hatte es bereits eine Erste Allgemeinverfügung gegeben, welche sogar eine Ausreiseverpflichtung für alle Nicht-Erstwohnsitzinhaber, welche sich im Landkreis aufhielten, vorsah. Diese wurde innerhalb eines Tages durch den Landrat selbst zurückgenommen.

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) schloß sich in seiner Begründung im wesentlichen den durch das Verwaltungsgericht Potsdam geäußerten Bedenken gegen das Einreiseverbot an. Aller Voraussicht wird sich das Einreiseverbot in der Hauptsache als rechtswidrig herausstellen.

Die in Brandenburg auf Landesebene getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ließen keinen Platz für weitere darüber hinausgehende Maßnahmen auf Kreisebene.

Der Landrat hätte glaubhaft machen müssen, dass in seinem Landkreis ganz erhebliche andere örtliche Gegebenheiten vorliegen, die von der Landesregierung außer Acht gelassen wurden. Dies gelang dem Landrat nicht. Sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren ließ nicht erkennten, dass die medizinische Versorgung in seinem Landkreis entscheidend schlechter sei, als in anderen Teilen von Brandenburg.

Die Entscheidung gilt vorerst nur gegenüber den Antragstellern. Aufgrund des Charakters des Eilverfahrens, bleibt das Einreiseverbot für alle anderen grundsätzlich bestehen. Wer betroffen ist und sicher gehen will, nicht in Konflikt mit dem Ordnungsrecht zu kommen, muss selbst Widerspruch und Eilrechtsschutz einleiten.

Darüber hinaus teilte der Landkreis heute mit, dass das Verwaltungsgericht Potsdam in einem Fall eines Eilantrags eines Zweitwohungsinhabers die Anordnung der aufschiebenen Wirkung des Widerspruchs abgelehnt habe. Hierzu liegen leider keine Informationen vor. Angesichts der heutigen Beschlüsse des Oberverwaltungsgericht ist es auch fraglich, ob diese vom Landkreis ohne nähere Informationen verbreitete Entscheidung bestand haben wird.

In Anbetracht der Hartnäckigkeit des Landkreises in dieser Sache und nach derzeitiger Einschätzung ist somit nicht damit zu rechnen, dass es nicht weiteren Anlass geben wird, hierüber hier und andernorts zu berichten.

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