Mein Name ist Bond – James Bond. Kann ich meinen Namen rechtswirksam in James Bond ändern lassen?

Nach übereinstimmenden Medienberichten u. a. der FAZ,  dem Spiegel und der Süddeutschen Zeitung wurde der Filmstart des 25. James Bond Films mit dem Titel „Keine Zeit zu sterben“ – Originaltitel „No  Time to Die“ – aufgrund der Corona-Pandemie weltweit verschoben. 

Der Satz „Mein Name ist Bond – James Bond“ sowie der entsprechende Protagonist dürften weltweit einer Vielzahl von Menschen bekannt sein. Im Jahr 2014 begehrte ein Mann die Änderung seines Vor- und Nachnamens in James Bond und stellte einen entsprechenden Antrag gegenüber einer Behörde. Im Jahr 2017 scheiterte er mit seiner entsprechenden Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 9. Mai 2017 – Az: 1 K 616/16.KO).

Im August 2014 beantragte der mehrfach vorbestrafte Mann unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme von einem Facharzt die Änderung seines Nachnamens in Bond. Der Facharzt führte u. a. aus, dass der Mann im Alltag nur noch auf den Namen James Bond reagiere. Deshalb bestehe ein wichtiger und guter Grund für die begehrte Namensänderung. Der Mann gab gegenüber der Behörde u. a. weiter an, dass der neue Namen James Bond lauten solle, er aber ebenfalls mit dem Namen „James X*** Bond“ einverstanden wäre. Das Führen seines jetzigen Familiennamens würde ihn erheblich belasten. Er wolle, sein Leben neu ordnen, und nutze bereits den Namen James Bond. 

Im September 2015 lehnte die Behörde per Bescheid die beantragte Namensänderung ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an einer Beibehaltung des Namens im Hinblick auf die künftige Identifizierung der Person und die Verhinderung der Erschwerung von Vollstreckungsmaßnahmen überwiege. Dies auch weil der Antragssteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen und wiederholt vorbestraft sei. Außerdem widerspreche der beantragte Name der Vorgabe, dass dieser nicht Kern neuer Schwierigkeiten in sich tragen solle. Ein bereits auf literarischem Gebiet bedeutungsvoller und bekannter Name solle nicht vergeben werden.

Gegen den Bescheid legte der Mann im Oktober 2015 Widerspruch ein. Die Abänderung des Familiennamens sei für ihn aus familiären und psychischen Gründen von existenzieller Bedeutung. Außerdem habe er seinen Namen in Großbritannien auf James Bond ändern lassen. Er legte eine entsprechende Erklärung „Deed of change of name“ vor. Im Rechtsverkehr sei James Bond bereits als sein Name anerkannt.

Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch im Mai 2016 zurück. Auch nach ihrer rechtlichen Würdigung liege kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Die Krankheit des Antragsstellers sei durch seine Krankheit ausgelöst und nicht durch die Namensführung bedingt. Ferner müsse an der Ernsthaftigkeit der Namensführung gezweifelt werden. Die vom Antragssteller vorgelegte Erklärung aus Großbritannien sei eine in Deutschland nicht anerkannte privatrechtliche Erklärung. Außerdem hätten die Umstände, wonach der Mann sowohl im  zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragen sei, als auch die Tatsache, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist besondere Bedeutung.

Im Juni 2016 erhob der Mann Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Er führte weiterhin aus, dass sein bisheriger Name für ihn nicht mehr existent sei. Auch eine Heirat oder Adoption führe zu einer Namensänderung, so dass ein sicherheitsrechtliches Interesse durch die Änderung des Namens nicht verletzt werde.

Außerdem beantragte der Mann Prozesskostenhilfe. Der entsprechende Antrag wurde im Beschlusswege im Juli 2016 abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. 

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe kann bedürftigen Personen als finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden, sofern die Person nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und eventuell die erforderlichen eigenen Anwaltskosten für den Prozess aufzubringen. Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Außerdem muss die wirtschaftliche Bedürftigkeit anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargestellt und belegt werden. Schließlich wird Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn hinreichende Aussichten auf Erfolg bestehen und die Rechtsverfolgung sich nicht als mutwillig erweist.

Zur Begründung warum die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hätte, führte das Verwaltungsgericht Koblenz u.a. folgendes aus: Eine Änderung des Vor- und Familiennamens komme weder mit Blick auf die vom ihm beschriebene familiäre Situation, noch auf seine Erkrankung in Betracht. Insbesondere sei vom Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt worden, dass die geschilderten familiären Konflikte allein durch die Änderung des Namens beigelegt werden könnten. Wie sich die vom Kläger genannten Familienangehörigen ihm gegenüber verhalten würden, hänge nicht davon ab, welchen Namen der Kläger führe. Maßgebliche ins Gewicht fallen würde, dass ein Name wie James Bond, der bereits eine Bedeutung auf literarischem Gebiet erhalten habe, im allgemeinen nicht gewährt werden solle. Offen bleiben könne, ob der Kläger überhaupt prozessfähig sei. 

Hiergegen legte der Kläger Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein. Im Februar 2017 bestätigte dies die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 

Im Mai 2017 hielt das Verwaltungsgericht Koblenz kurz in seinen Entscheidungsgründen fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Namensänderung aus den zuvor beschrieben Gründe hatte. Somit sei der Mann durch den Ablehnungsbescheid aus September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aus Mai 2016 nicht in seinen eigenen Rechten verletzt,  § 113 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Zwei juristische Aspekte des Falls verdienen besonderer Erläuterung: die Namensänderung und die Prozessfähigkeit.

Namensänderung

Die Möglichkeit einer Namensänderung ist im am 5. Januar 1938 ausgefertigtem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) geregelt. § 1 NamÄndG statuiert, dass der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, auf Antrag geändert werden kann. Allerdings darf dies gemäß § 3 Absatz 1 NamÄndG nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund lag in dem zuvor beschrieben Fall wie dargestellt nicht vor. In § 5 NamÄndG und § 6 NamÄndG sind das Verfahren, die Form sowie die Zuständigkeit eines entsprechenden Antrags geregelt, welche soweit ersichtlich vom Mann eingehalten worden sind.

Prozessfähigkeit

Die Prozessfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens Prozesshandlungen selbst oder durch einen Vertreter vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Im Zivilprozess ist generell nur derjenige prozessfähig, der geschäftsfähig ist, §§ 51 ff. ZPO. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird grundsätzlich auch an die Geschäftsfähigkeit angeknüpft, § 62 VwGO. Wer geschäftsfähig ist, ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirksam vorzunehmen. Dabei geht das BGB davon aus, dass prinzipiell alle Menschen geschäftsfähig sind. Daher regelt es in den §§ 104 ff. BGB nur die Ausnahmetatbestände der Geschäftsunfähigkeit und der beschränkten Geschäftsfähigkeit. In einem Prozess gelten die Parteien generell zunächst als prozessfähig, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist. Im vorliegenden Fall hätte das Gericht aus mehreren Gründen an der Geschäfts- und somit auch der Prozessfähigkeit zweifeln können. Dies musste es jedoch nicht entscheiden, da es die Klage aus anderen Gründen abweisen konnte.

Fazit

Eine rechtswirksame Namensänderung in James Bond scheint in Deutschland (nahezu) ausgeschlossen. Grund hierfür ist vor allem, dass der Name James Bond weltweit bekannt ist. Ein solcher Name soll im Rahmen einer Namensänderung im allgemeinen nicht vergeben werden. Hinzukommt, dass Namensänderungen zu Recht nur aus wichtigem Grund erfolgen dürfen.

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