Ausnahmegenehmigung für Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

Jeden Tag werden die Menschen in Brandenburg und insbesondere im Landkreis Ostprignitz-Ruppin von weitergehenden Maßnahmen und Einschränkungen der persönlichen Freiheit zum Schutze der Bevölkerung vor dem Coronavirus betroffen.

Bitte beachten Sie die mittlerweile eingetretenden Änderungen in unserem weitergehenden Artikel!

Mit der Veröffentlichung der „Zweite Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ voraussichtlich am 27.03.2020 in den Regionalen Zeitungen des Landkreises gelten weitere Präzisierungen und Ausnahmetatbestände von den Reisebeschränkungen. Der derzeitge Verfügungstext ist hier abfragbar.

Ab dem 26. März 2020 gilt im Landkreis Ostprignitz-Ruppin die Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 25. März 2020, erlassen vom Landrat des Landkreises Ralf Reinhardt.

Demnach sind Reisen in den Landkreis aus privatem Anlass verboten und nur in wenigen bisher verschriftlichteten Ausnahmefällen erlaubt.

Betroffen sind die meisten Menschen, die nicht ihren ersten Wohnsitz im Landkreis haben. Für diese sieht die Allgemeinverfügung vom 25. März 2020, wenn sie sich bereits im Landkreis befinden, eine Ausreisepflicht vor. Diese betroffenen Menschen haben gemäß Nr. I. Ziff. 3 der Allgemeinverfügung den Landkreis bis zum 28.03.2020 zu verlassen.

Im Falle von Verstößen drohen Bußgelder, Zwangsmaßnahmen und das Strafrecht. Bei Verstößen sieht § 75 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)  Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor; in schweren Fällen Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu maximal fünf Jahren. Aufgrund dieser drohenden erheblichen Sanktionen ist Eile geboten.

Normalerweise hat ein Widerspruch gegen solche einfachen behörlichen Maßnahmen eine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die Vollziehung ausgesetzt ist. Die behördliche Anordnung gilt somit erstmal nicht. Dies gilt hinsichtlich der vorliegenden Allgemeinverfügung gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m.  § 16 Abs. 8 IfSG nicht. Es ist also Eilrechtschutz geboten. Nur hierdurch können die Betroffenen sich gegen die Ausreisepflicht wehren.

Brauchen Sie individuelle rechtliche Hilfe? Es empfiehlt sich, sich zeitnah von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

In dringenden Fällen steht Ihnen unsere Notfallnummer 033924 879797 zur Verfügung.

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