Mit dem Luftgewehr den Luftraum über dem Garten gegen Drohnen schützen?

Urteil des AG Riesa vom 24.04.2019 – 9 Cs 926 Js 3044/19

Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen unter Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Einzelfallumstände freizusprechen, heißt es in dem Urteil des Amtsgericht Riesa vom April diesen Jahres.

Befasst hatte sich das Gericht mit folgendem Sachverhalt. Aus dem Tatbestand :

Der Angeklagte stellte die über der Mitte seines Grundstücks in einer Höhe zwischen 5-15 m gesteuerte Drohne fest, welche ohne seine oder die Zustimmung seiner Ehefrau flog… Die Schussabgabe der zwei Diabolo-Projektile durch den Angeklagten erfolgte mit einem handelsüblichen, also frei verkäuflichen Luftgewehr… Der Schussabgabe durch den Angeklagten ging ein Ausruf des Angeklagten voran, dass die Drohne entfernt werden solle, sowie das Herbeiholen des Luftgewehrs von dessen, nach den Angaben des Angeklagten, vor den gemeinsamen Kindern sicheren Verwahrungsort… Der als Zeuge vernommene Herr P., welcher in seinem Garten nach eigenen Angaben einen Betonmischer laufen ließ, konnte zu einem Ausruf des Angeklagten, ebenso wenig wie die Ehefrau des Drohnenpiloten, Angaben machen. Herr P. konnte lediglich den Überflug des Grundstücks des Angeklagten als solchen bestätigen. Mit dem zweiten Projektil traf der Angeklagte die Drohne, welche auf das Garagendach des Angeklagten herunterfiel.

Angeklagt war eine Sachbeschädigung nach §§ 303, 303c StGB. Grundsätzlich war der juristische Tatbestand durch das Herunterschießen der Drohne erfüllt. Das Gericht sah den Angeklagten jedoch nach § 228 BGB im Recht. Dieser Paragraph regelt den sogenannten Defensivnotstand.

Bei einem Defensivnotstand verteidigt der Notstandstäter sich oder einen anderen gegen Gefahren, die von Sachen drohen, indem er die gefährdende Sache beschädigt oder sogar zerstört. Der Hauptfall des § 228 BGB stellt üblicher Weise die Abwehr von Tierangriffen dar, welche gesetzlich überwiegend wie Sachen behandelt werden, § 90a S. 3 BGB.

Weitere Voraussetzung der Rechtfertigung und Nichtbestrafung der Tat durch § 228 BGB ist, dass der verursachte Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.

Das Gericht sah durch den Spähflug der mit einer Kamera ausgestatteten Drohne über dem Garten des Angeklagten dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG und das weiterer Familienangehöriger verletzt. Das mit einer Hecke versehene Wohngrundstück stellt dabei einen typischen Rückzugsort des Nutzers dar, was die Verletzung intensiviert. Darüber hinaus erfolgte die Persönlichkeitsverletzung heimlich, weil von oben, was zu einer Steigerung der Erhbelichkeit führe.

Entscheidend für das Gericht war die Aussage der Ehefrau des Angeklagten, welche bezeugte, dass die Drohne ihr beim Müll heraustragen gefolgt sei, so dass angenommen werden musste, dass die Drohne Bildaufnahmen erstelle.

In den weiteren Ausführungen stellt das Gericht fest, dass der Überflug der Drohne über das Grundstück des Angeklagten nach § 21b Abs. 1 Nr. 7 Luftverkehrs-Ordnung verboten gewesen sei.

An dieser Entscheidung hervorzuheben scheint, dass das Gericht die Flucht, zum Beispiel ins Haus, als mildere Weise der Gefahrenabwehr ablehnte. Das Herunterschießen mit einem Luftgewehr sei das mildeste unter gleich geeigneten Mitteln gewesen.

Der Abwehrschaden in Höhe von 1.400 € wegen der zerstörten Drohne stehe zu der drohenden Gefahr, der Nutzungseinschränkung des Gartens, nicht außer Verhältnis.

Das Beitragsbild ist freundlicher Weise zur Verfügung gestellt von CYCO FPV.

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